23.10.2024

OLG Oldenburg: Testierwille bei der Verwendung ungewöhnlichen Schreibpapiers

In einem Beschluss vom 20.12.2023 (3 W 96/23) hat sich das OLG Oldenburg mit der Beurteilung des Testierwillens bei Verwendung von ungewöhnlichem Schreibpapier befasst. Es spreche nicht per se gegen einen ernsthaften Testierwillen, wenn beispielsweise ein Kneipenblock als Schreibpapier verwendet werde. Zudem stehe es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, die Echtheit des handschriftlichen Testaments zu bewerten und bei der Bewertung des Testierwillens auch Umstände außerhalb der Urkunde zu berücksichtigen. Den Beschluss finden Sie hier

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